Über Gewerbemieterverein

 

Satzung des Gewerbemietervereins e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Gewerbemietervereins

  1. Der Verein führt den Namen „Gewerbemieterverein e.V.“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Sitz des Gewerbemietervereines ist München.
  3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Gewerbemietervereines

  1. Der Gewerbemieterverein berät und unterstützt gewerbliche und freiberufliche Gewerberaummieter und gewerbliche und freiberufliche Pächter.
  2. Der Verein berät und unterstützt auch Mieter und Pächter, die in ihren Wohnräumen ein Gewerbe oder eine freiberufliche Tätigkeit ausüben oder bezüglich Wohnraummietverträgen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Gewerbemietraum- oder Pachtvertrag stehen.
  3. Der Gewerbemieterverein berät und unterstützt auch bei anderen Miet- und Pachtverträgen, soweit es sich um Verträge mit Nutzungen im Rahmen von Zwecken gemäß § 52 Abgabenordnung (gemeinnützige Zwecke) handelt.
  4. Der Gewerbemieterverein berät und unterstützt Mieter bzw. Pächter bei der Vorbereitung, dem Abschluss, der Durchführung und der Beendigung ihrer Gewerbemietraum-, Pacht- und Wohnraummietverträgen gemäß § 2 Absatz 1, § 2 Absatz 2 und § 2 Absatz 3 der Satzung.
  5. Der Gewerbemieterverein berät und unterstützt auch bei Versicherungsfragen, die sich auf die vorgenannten Verträge beziehen.
  6. Zu den weiteren Aufgaben des Vereins gehören öffentliche Informationen, Fortbildungen und Veröffentlichungen zu Gewerberaummiet- und Pachtverträgen einschließlich dazu gehörigem Versicherungs- und Öffentlichem Recht.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich oder online beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären und wird wirksam mit dem Zugang der Austrittserklärung beim Vorstand. Die Austrittserklärung kann erstmalig frühestens zum Ablauf des zweiten Mitgliedsjahres zum Jahresende erfolgen. Die Austrittserklärung muss 3 Monate vor Ablauf des Mitgliedsjahres zugehen. Ansonsten verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
  4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein Verzug mit der Leistung des Jahresbeitrages von mehr als drei Monaten.
  5. Das Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Dieses Recht ruht, wenn sich das Mitglied mit einer Beitragszahlung im Verzug befindet.

 

§ 4 Vereinsorgane

Die Organe des Gewerbemietervereines sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Personen und zwar einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und einem stellvertretenden geschäftsführenden Vorstandsmitglied.. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand vertritt den Gewerbemieterverein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB und führt die Geschäfte im Sinne von § 27 Absatz 3 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder läuft auf unbestimmte Zeit. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt und abberufen.

 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied einberufen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des zur Beratung zu stellenden Gegenstandes verlangt wird. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand.
  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger unter Mitteilung der Tagesordnung und der Gegenstände der Beschlussfassung. Die Einladung muss mindestens vier Wochen im elektronischen Bundesanzeiger vor der Mitgliederversammlung bekannt gemacht sein.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes oder des Beirates gehören. Der Mitgliederversammlung obliegen neben dem Vorstand insbesondere die Wahl oder Abberufung der Beiratsmitglieder sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereines.
  4. Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmen, ist die ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Bei der Beschlussfassung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme; abwesende Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  6. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Bei mehreren Vorstandsmitgliedern bestimmt notfalls der Beirat, soweit gebildet, über die Versammlungsleitung.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird jeweils eine Niederschrift aufgenommen, die von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  8. Mit Ausnahme der Ermächtigung nach § 9 der Satzung obliegen Satzungsänderungen der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Der Beirat

  1. Sowohl der Vorstand als auch die Mitgliederversammlung können einen Beirat bilden und Beiratsmitglieder berufen.
  2. Der Beirat, soweit gebildet, unterstützt und berät den Vorstand bei der Geschäftsführung.
  3. Der Beirat kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.

 

§ 8 Vereinsvermögen

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Jahresbeitrages wird vom Vorstand festgelegt. Außerdem kann der Vorstand eine Gebührenordnung beschließen, nach der einzelne Leistungen des Vereins von dem jeweils begünstigten Vereinsmitglied vergütet werden und eine Aufnahmegebühr festgelegt wird. Umfang, Höhe und Anfall der Vergütung bzw. der Aufnahmegebühr legt der Vorstand in der Gebührenordnung fest.
  2. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Initiativgruppe - Interkulturelle Begegnung und Bildung e.V. (IG), München.

 

§ 9 Ermächtigung

Der Vorstand ist ermächtigt, Beanstandungen durch das Registergericht oder das Finanzamt durch Satzungsänderungen zu beheben.